Rechtsprechung
   LG Verden, 16.09.2009 - 6 T 146/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,23915
LG Verden, 16.09.2009 - 6 T 146/09 (https://dejure.org/2009,23915)
LG Verden, Entscheidung vom 16.09.2009 - 6 T 146/09 (https://dejure.org/2009,23915)
LG Verden, Entscheidung vom 16. September 2009 - 6 T 146/09 (https://dejure.org/2009,23915)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,23915) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 823 BGB; § 25 Abs. 1 SGB IV; § 266a Abs. 1 StGB
    Rechtsnatur des Anspruchs auf Feststellung des Rechtsgrundes einer in der Höhe unstreitigen Forderung i.R.e. Insolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsnatur des Anspruchs auf Feststellung des Rechtsgrundes einer in der Höhe unstreitigen Forderung i.R.e. Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2009, 775
  • NZS 2010, 527
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus LG Verden, 16.09.2009 - 6 T 146/09
    Unmöglichkeit in diesem Sinn liegt insbesondere dann vor, wenn der Handlungspflichtige zahlungsunfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02 - NJW 2002, 2480, 2481 m.w.N.; BGHZ 134, 304, 307 ).

    Dabei ist grundsätzlich eine auf die jeweilige Beitragsfälligkeit bezogene Prüfung anzustellen, wobei für die straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Bedeutung sein kann, dass der Handlungspflichtige die Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt pflichtwidrig herbeigeführt hat, indem er etwa andere Verbindlichkeiten beglichen hat, die nicht den gleichen Rang beanspruchen wie die strafbewehrte Pflicht zur fristgerechten Erfüllung der Arbeitnehmeranteile (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.; BGHZ 134, 304, 308 ).

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus LG Verden, 16.09.2009 - 6 T 146/09
    Unmöglichkeit in diesem Sinn liegt insbesondere dann vor, wenn der Handlungspflichtige zahlungsunfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02 - NJW 2002, 2480, 2481 m.w.N.; BGHZ 134, 304, 307 ).

    Dabei ist grundsätzlich eine auf die jeweilige Beitragsfälligkeit bezogene Prüfung anzustellen, wobei für die straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Bedeutung sein kann, dass der Handlungspflichtige die Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt pflichtwidrig herbeigeführt hat, indem er etwa andere Verbindlichkeiten beglichen hat, die nicht den gleichen Rang beanspruchen wie die strafbewehrte Pflicht zur fristgerechten Erfüllung der Arbeitnehmeranteile (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.; BGHZ 134, 304, 308 ).

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

    Auszug aus LG Verden, 16.09.2009 - 6 T 146/09
    Dementsprechend hat das Bundessozialgericht entschieden, für die Anwendung der langen Verjährungsfrist genüge es, wenn der Vorsatz des Beitragsschuldners spätestens bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist vorliege (SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 33 f).
  • BGH, 20.03.2003 - III ZR 305/01

    Begriff des Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus LG Verden, 16.09.2009 - 6 T 146/09
    Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nicht deckungsgleich sind (vgl. BGH NJW-RR 2003, 966 [BGH 20.03.2003 - III ZR 305/01] - Rn. 10 bei [...].de).
  • BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 5/91

    Sozialversicherung - Verjährung - Nebenleistungen - Vorsätzliche Vorenthaltung

    Auszug aus LG Verden, 16.09.2009 - 6 T 146/09
    Die Regelung erfasst darüber hinaus als Annex etwaige Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen, die der dreißigjährigen Verjährungsfrist dann unterliegen, wenn die eigentlichen Beitragsansprüche vorsätzlich vorenthalten wurden (vgl. BSGE 70, 261, 264 [BSG 08.04.1992 - 10 RAr 5/91] = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4).
  • BGH, 16.02.1984 - IX ZR 45/83

    Rechtsweg bei Bürgschaft für Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus LG Verden, 16.09.2009 - 6 T 146/09
    Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 1984, 1622 ff. [BGH 16.02.1984 - IX ZR 45/83] ; 1978, 2091 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen) die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt.
  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 109/76

    Rechtsweg

    Auszug aus LG Verden, 16.09.2009 - 6 T 146/09
    Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Sachvortrag des Klägers (vgl. BGHZ 72, 56, 57 m.w.N.), da er über den Streitgegenstand bestimmt.
  • BVerwG, 12.04.2013 - 9 B 37.12

    Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Zivilrechtsweg; Gewerbesteuer;

    Denn die für die Feststellung einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO maßgeblichen Bestimmungen (§ 823 Abs. 1, § 826 BGB) sind zivilrechtlicher Art und berühren das öffentlich-rechtlich geprägte Grundverhältnis der Beteiligten zueinander nicht (in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 a.a.O. unter Hinweis auf VG Schleswig, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 15 A 56/09 - NZI 2009, 699 = juris Rn. 3 und LG Verden, Beschluss vom 16. September 2009 - 6 T 146/09 - NZI 2009, 775 = juris Rn. 7).
  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 271/09

    Rechtswegzuständigkeit: Schutzgesetzverstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts

    Deshalb ist nach zutreffender Ansicht der im Verfahren nach §§ 179 ff InsO isoliert auszutragende Streit (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 Rn. 8 ff) um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor den Zivilgerichten zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347; VG Schleswig NZI 2009, 699; LG Verden NZI 2009, 775; Mohrbutter/Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 204; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 302 Rn. 24a).
  • LG Freiburg, 13.04.2011 - 3 T 23/11

    Rechtswegzuständigkeit: Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung aus

    Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte kann auch nicht auf die Verjährungsvorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gestützt werden, da die Tatbestandsmerkmale mit denen des § 266a StGB nicht deckungsgleich sind (vgl. LG Verden B.v. 16.09.2009 -6 T 146/09- Rn. 7ff. -zitiert nach juris).
  • LG Kassel, 10.11.2010 - 3 T 639/10

    Rechtsweg: Klage auf Feststellung der Nichterfüllung einer öffentlich-rechtlichen

    Soweit teilweise ausgeführt wird (vgl. Landgericht Verden NZS 2010, 527), es ginge in Fällen der vorliegenden Art nicht um die Höhe der zu zahlenden Beträge, sondern nur um die Voraussetzungen der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle als aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung begangen, so kann dem nur bedingt gefolgt werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht